Mit Urteil vom 12. Mai 2023 (5A_250/2023) trat das Bundesgericht auf eine gegen vorlie- genden Entscheid gerichtete Beschwerde in Zivilsachen nicht ein. C3 22 51 ENTSCHEID VOM 10. MÄRZ 2023 Kantonsgericht Wallis Zivilkammer Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Williner, 3930 Visp gegen EINWOHNERGEMEINDE Y _________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt David Gruber, 3930 Visp (definitive Rechtsöffnung) Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron vom 22. März 2022 [BK 22 11]
Erwägungen (10 Absätze)
E. 2.1 Anlass der vorliegenden Beschwerde bildet die Erteilung der definitiven Rechtöff- nung gestützt auf die Verfügung der Einwohnergemeinde Y _________ vom 11. Februar
2021. Der Beschwerdeführer macht die Nichtigkeit dieser Verfügung geltend. Er wendet dagegen zusammengefasst und im Wesentlichen ein, die Vorinstanz verkenne, dass die Beschwerdegegnerin auf der Rückerstattungsverfügung unter den eingesehenen Doku- menten keinen Gemeinderatsbeschluss angeführt habe. Es könne demnach nicht davon ausgegangen werden, dass ein solcher Entscheid durch den Gesamtgemeinderat gefällt worden sei. Es werde standartmässig «verfügt die Gemeinde Y _________ wie folgt:» eingefügt. Aus diesem Satz zu schliessen, dass die Verfügung durch den Gesamtge- meinderat erlassen worden sei, sei reine Mutmassung, entbehre jeglicher Grundlage und sei willkürlich. Gemäss Verfügung existiere somit kein entsprechender Beschluss. Wenn kein solcher Beschluss existiere, hätten der Gemeindepräsident und der Schreiber ei- genmächtig entschieden. Diese seien nicht zum Erlass einer Verfügung zuständig.
E. 2.2 Die definitive Rechtsöffnung kann verlangt werden, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Dabei sind Ver- fügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden den gerichtlichen Entscheiden von Ge- setzes wegen gleichgestellt (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Zur definitiven Rechtsöffnung genügt an sich die Vollstreckbarkeit der Verfügung, ohne dass Rechtskraft vorliegen muss. Dies gilt jedoch nur, soweit nicht das einschlägige öffentliche Recht Rechtskraft als Voraussetzung der Vollstreckbarkeit fordert (vgl. Bundesgerichtsurteil 5A_45/2018
- 5 - vom 18. Juli 2018 E. 2.3.1 mit Hinweisen; Staehelin, Basler Kommentar, 3. A., 2021, N. 110 zu Art. 80 SchKG). Gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG ist die definitive Rechtsöffnung zu erteilen, wenn der Schuldner nicht den Urkundenbeweis für die Tilgung oder Stundung der Forderung er- bringt oder mit Erfolg deren Verjährung anruft. Demgegenüber ist es nicht Sache des Rechtsöffnungsgerichtes, den Rechtsöffnungstitel materiell zu überprüfen. Die Kognition des Rechtsöffnungsgerichtes ist in Bezug auf die inhaltliche Prüfung des Titels darauf beschränkt, ob der Rechtsöffnungstitel nichtig ist (Staehelin, a.a.O., N. 128 zu Art. 80 SchKG). Die Nichtigkeit eines staatlichen Aktes ist nicht leichthin anzunehmen. In der Regel ist eine fehlerhafte Verfügung lediglich anfechtbar, d.h. sie ist grundsätzlich wirk- sam, kann jedoch innert einer bestimmten Frist in einem förmlichen Verfahren von den Betroffenen angefochten und auf Anfechtung hin von der zuständigen Behörde aufge- hoben oder geändert werden. Nichtigkeit, d.h. absolute Unwirksamkeit einer Verfügung wird nur angenommen, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicher- heit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (BGE 147 IV 93 E. 1.4.4, 139 II 243 E. 11.2, 138 III 49 E. 4.4.3, 132 II 21 E. 3.1; Bundesgerichtsurteil 5D_195/2021 vom 28. Februar 2022 E. 2.2).
E. 2.3 Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Vorbringen nicht durchzudringen. Denn schwerwiegende Zuständigkeitsfehler, die allenfalls eine absolute Nichtigkeit begründen könnten, sind vorliegend nicht ersichtlich. Aufgrund des Dispositivs mit dem Wortlaut «[…] verfügt die Gemeinde Y _________ wie folgt […]» kann ohne Weiteres davon aus- gegangen werden, dass der Gesamtgemeinderat darüber befunden hat, auch wenn der entsprechende Gemeinderatsbeschluss in der Verfügung nicht erwähnt und auch im Be- treibungsverfahren nicht beigelegt wurde. Rechtsöffnungstitel bildet einzig die rechts- kräftige Verfügung. Es ist nicht vorgesehen, dass die Grundlagen der Verfügung bzw. weitere Urkunden im Rechtsöffnungsverfahren einzubringen sind. Gestützt auf Art. 97 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 5. Februar 2004 (GemG; SGS/VS 175.1) müssen amtliche Urkunden der öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen im Übrigen einzig mit den Unterschriften ihres Präsidenten und ihres Sekretärs oder ihrer bezeichneten Vertreter versehen sein. Eine Unterzeichnung des Gesamtgemeinderates ist damit gesetzlich nicht vorgesehen. Der Gemeindepräsident und die Gemeindeschreiberin waren somit befugt, die betreffende Rückerstattungsverfügung zu unterzeichnen. Art. 97 Abs. 2 GemG sieht zwar vor, dass die Urkunden die Verfügungen der zuständigen Organe er-
- 6 - wähnen müssen, auf Grund derer sie ausgefertigt wurden. Soweit demnach die Tatsa- che, dass der entsprechende Gemeinderatsbeschluss in der Verfügung nicht erwähnt wird, einen Mangel darstellen sollte, ist dieser jedoch nicht als gravierend zu bezeichnen und berechtigt einzig zur Anfechtung der Verfügung. Eine offensichtliche funktionelle oder sachliche Unzuständigkeit, die zur Nichtigkeit führt, ist in der aktenkundigen Verfü- gung deshalb gerade nicht zu erblicken. Insbesondere hat die Vorinstanz zutreffend fest- gehalten, dass die Gemeinde Y _________ für den Erlass der Rückerstattungsverfügung zuständig ist, was selbst vom Beschwerdeführer im Grundsatz nicht bestritten wurde. Eine Nichtigkeit lässt sich allein aufgrund des in der Verfügung nicht erwähnten Gemein- deratsbeschluss folglich nicht bejahen. Auch sonst bestehen keine ernsthaften Hinweise in diese Richtung.
E. 3 X _________ bezahlt der Einwohnergemeinde Y _________ eine Parteientschädi- gung von Fr. 300.00.
Sitten, 10. März 2023
E. 3.1 Das Gericht legt die Prozesskosten von Amtes wegen fest (Art. 104 f. ZPO). Diese umfassen sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung (Art. 95 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO), nach dem Verfahrensausgang, vorliegend dem Beschwerdeführer (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
E. 3.2 Die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 23. September 1996 (GebV SchKG) sieht gemäss Art. 48 in betreibungsrechtlichen Summarsachen für einen Streitwert von Fr. 10'000.00 bis zu Fr. 100'000.00 eine Spruch- gebühr von Fr. 60.00 bis Fr. 500.00 vor. Die Gerichtsgebühr ist aufgrund des Streitwer- tes, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Par- teien, ihrer finanziellen Situation sowie nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprin- zip festzusetzen (Art. 13 Abs. 1 GTar). Das Bezirksgericht hat die Gerichtskosten erstinstanzlich auf Fr. 400.00 festgesetzt, was nicht gerügt worden ist und angemessen erscheint.
E. 3.3 Nach Art. 61 GebV SchKG kann das obere Gericht, an das eine betreibungsrechtli- che Summarsache weitergezogen wird, für seinen Entscheid eine Gebühr erheben, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt (Art. 48 GebV SchkG), d.h. vorliegend maximal Fr. 750.00. Aufgrund der vorerwähnten Kriterien und unter Berücksichtigung, dass das Dossier nicht umfangreich war, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten auf Fr. 400.00 festzulegen (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG). Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem
- 7 - Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem von ihm in entsprechender Höhe geleiste- ten Vorschuss zu verrechnen (Art. 111 ZPO).
E. 3.4 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen und die Kosten einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine angemessene Um- triebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die anwaltlich vertretene Partei, welche obsiegt, hat damit Anspruch auf eine Par- teientschädigung, wenn sie eine solche beantragt hat (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 und 3 ZPO).
E. 3.4.1 Das Honorar des Rechtsbeistands richtet sich in der Regel nach dem Streitwert (Art. 27 Abs. 2 und 28 Abs. 1 GTar). Das Anwaltshonorar bemisst sich sodann im ge- setzlich vorgegebenen Rahmentarif nach der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, dem Umfang, der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 und 3 GTar). Bei Streitigkeiten, die im Bereich des SchKG zu einer Entschädigung berechtigen, wird das Anwaltshonorar zwi- schen Fr. 250.00 und Fr. 3'300.00 festgesetzt (Art. 33 GTar). Die Vorinstanz hat die Entschädigung auf Fr. 300.00 bemessen, was nicht zu beanstanden ist. Diese Partei- entschädigung schuldet der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner.
E. 3.4.2 Gestützt auf die vorerwähnten Kriterien und mit Blick auf die von den Parteien eingereichten Rechtsschriften, rechtfertigt sich für das Beschwerdeverfahren eine volle Parteientschädigung von Fr. 300.00 (inkl. Auslagen und MWST). Entsprechend dem Verfahrensausgang schuldet der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin diese Par- teientschädigung.
Das Kantonsgericht erkennt 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens, bestimmt auf Fr. 400.00, werden X _________ auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe verrechnet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Mit Urteil vom 12. Mai 2023 (5A_250/2023) trat das Bundesgericht auf eine gegen vorlie- genden Entscheid gerichtete Beschwerde in Zivilsachen nicht ein.
C3 22 51
ENTSCHEID VOM 10. MÄRZ 2023
Kantonsgericht Wallis Zivilkammer
Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Williner, 3930 Visp
gegen
EINWOHNERGEMEINDE Y _________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt David Gruber, 3930 Visp
(definitive Rechtsöffnung) Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron vom 22. März 2022 [BK 22 11]
- 2 - Verfahren
A. Die Einwohnergemeinde Y _________ beantragte mit Gesuch vom 25. Januar 2022 beim Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron, ihr sei in der Betreibung Nr. xxxx des Betreibungsamtes Oberwallis gegen X _________ die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 50'490.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 27. August 2020 zu gewähren. B. Der Gesuchsgegner hinterlegte anlässlich der Rechtsöffnungsverhandlung vom
22. März 2022 eine begründete Stellungnahme und beantragte die Abweisung des Gesuchs, soweit darauf einzutreten sei. Das Rechtsöffnungsgericht fällte gleichentags nachfolgenden Entscheid:
1. In der Betreibung Nr. xxxx des Betreibungsamts Oberwallis wird für Fr. 50'490.00 nebst Zins zu 5% seit dem 27. August 2020 definitive Rechtsöffnung gewährt.
2. X _________ hat der Einwohnergemeinde Y _________ die Kosten des Zahlungsbefehls in der Höhe von Fr. 103.30 zu erstatten.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 400.00 werden X _________ auferlegt und mit dem von Einwohnergemeinde Y _________ geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Schuldnerpartei hat diese Kosten der Gläu- bigerpartei zurückzubezahlen.
4. X _________ bezahlt der Einwohnergemeinde Y _________ eine Parteientschädigung von Fr. 300.00. C. Gegen diesen Rechtsöffnungsentscheid reichte der Gesuchsgegner am 8. April 2022 beim Kantonsgericht Wallis eine Beschwerde ein, mit welcher er nachfolgende Rechts- begehren stellte:
1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Leuk vom 22.03.2022 sei aufzuheben.
2. Die Kosten für das Verfahren und Entscheid vor Bezirksgericht sowie vor Kantonsgericht seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
3. Dem Beschwerdeführer sei zu Lasten der Beschwerdegegnerin für das vorliegende Verfahren sowie für das Verfahren vor Bezirksgericht eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. D. Die Vorinstanz hinterlegte am 6. Juli 2022 die Akten und verzichtete auf eine Stel- lungnahme. Die Beschwerdegegnerin reichte am 21. April 2022 eine Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer deponierte am 29. Juni 2022 unaufgefordert eine Stellungnahme.
Erwägungen
- 3 -
1.1 Mit Beschwerde sind nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen anfechtbar (Art. 319 lit. a ZPO). Nach Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO unterliegen Rechtsöffnungsent- scheide nicht der Berufung und können somit innert zehn Tagen seit Zustellung mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde bei der Zivilkammer des Kantonsgerichts an- gefochten werden, wobei ein Einzelrichter in der Sache zuständig ist (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO; Art. 30 Abs. 2 EGSchKG; Art. 5 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. c EGZPO; Art. 20 Abs. 1 ORG). 1.2 Der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichts Leuk und Westlich- Raron datiert vom 22. März 2022 und wurde am 28. März 2022 versandt. Der Beschwer- deführer hat am 8. April 2022 und damit innert offener Rechtsmittelfrist eine Beschwerde eingereicht (Art. 321 Abs. 2, Art. 251 lit. a, Art. 142 Abs. 1 i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO). 1.3 Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO), wo- bei die Beschwerdeinstanz die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung mit freier Kog- nition prüft, die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung hingegen einer be- schränkten Kognition unterliegt (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböh- ler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N. 4 f. zu Art. 320 ZPO). 1.4 Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel von Gesetzes wegen, besondere gesetzliche Bestimmungen vorbe- halten, ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Noven müssen in der Beschwerde zumindest so weit vorgebracht werden können, als dass erst der angefochtene Ent- scheid der Vorinstanz dazu Anlass gab (BGE 139 III 466 E. 3.4; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N. 3 ff. zu Art. 326 ZPO; Sutter-Somm, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., 2017, N. 1406). Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde zunächst geltend, er habe aufgrund seines Spitalaufenthalts die betreffende Rückerstattungsverfügung nicht erhalten bzw. nicht rechtzeitig zur Kenntnis nehmen können. Er sei damals nicht anwaltlich vertreten gewesen und habe keine Kenntnis über die Anfechtungs- und Wiederherstellungsmög- lichkeiten einer verpassten Frist gehabt. Diese Tatsachenbehauptungen sind im Beru- fungsverfahren neu und als unechte Noven deshalb unbeachtlich. Diese Vorbringen hät-
- 4 - ten bereits bei der Vorinstanz vorgebracht werden können und müssen, zumal der Be- schwerdeführer keine Gründe für sein verspätetes Vorbringen nennt. Ohnehin ist nicht ersichtlich, weshalb diese Vorbringen für das Rechtsöffnungsverfahren relevant sein könnten, weil die rechtskräftige Verfügung der Beschwerdegegnerin in diesem Verfahren nicht überprüft werden kann und Einwände in Bezug auf die Zustellung und die Wieder- herstellung der Frist im entsprechenden öffentlich-rechtlichen Verfahren hätten geltend gemacht und durchgesetzt werden müssen. Der Beschwerdeführer hat jedoch den Nichteintretensentscheid des Staatsrats offenbar nicht weitergezogen. 1.5 Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet einzu- reichen. Zwar nennt Art. 321 ZPO einzig die Begründung, diese dient aber der Erläute- rung der Rechtsbegehren und setzt diese damit voraus (BGE 137 III 617 E. 4.2.2; Bun- desgerichtsurteil 5A_94/2013 vom 6. März 2013 E. 2.2). 2. 2.1 Anlass der vorliegenden Beschwerde bildet die Erteilung der definitiven Rechtöff- nung gestützt auf die Verfügung der Einwohnergemeinde Y _________ vom 11. Februar
2021. Der Beschwerdeführer macht die Nichtigkeit dieser Verfügung geltend. Er wendet dagegen zusammengefasst und im Wesentlichen ein, die Vorinstanz verkenne, dass die Beschwerdegegnerin auf der Rückerstattungsverfügung unter den eingesehenen Doku- menten keinen Gemeinderatsbeschluss angeführt habe. Es könne demnach nicht davon ausgegangen werden, dass ein solcher Entscheid durch den Gesamtgemeinderat gefällt worden sei. Es werde standartmässig «verfügt die Gemeinde Y _________ wie folgt:» eingefügt. Aus diesem Satz zu schliessen, dass die Verfügung durch den Gesamtge- meinderat erlassen worden sei, sei reine Mutmassung, entbehre jeglicher Grundlage und sei willkürlich. Gemäss Verfügung existiere somit kein entsprechender Beschluss. Wenn kein solcher Beschluss existiere, hätten der Gemeindepräsident und der Schreiber ei- genmächtig entschieden. Diese seien nicht zum Erlass einer Verfügung zuständig. 2.2 Die definitive Rechtsöffnung kann verlangt werden, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Dabei sind Ver- fügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden den gerichtlichen Entscheiden von Ge- setzes wegen gleichgestellt (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Zur definitiven Rechtsöffnung genügt an sich die Vollstreckbarkeit der Verfügung, ohne dass Rechtskraft vorliegen muss. Dies gilt jedoch nur, soweit nicht das einschlägige öffentliche Recht Rechtskraft als Voraussetzung der Vollstreckbarkeit fordert (vgl. Bundesgerichtsurteil 5A_45/2018
- 5 - vom 18. Juli 2018 E. 2.3.1 mit Hinweisen; Staehelin, Basler Kommentar, 3. A., 2021, N. 110 zu Art. 80 SchKG). Gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG ist die definitive Rechtsöffnung zu erteilen, wenn der Schuldner nicht den Urkundenbeweis für die Tilgung oder Stundung der Forderung er- bringt oder mit Erfolg deren Verjährung anruft. Demgegenüber ist es nicht Sache des Rechtsöffnungsgerichtes, den Rechtsöffnungstitel materiell zu überprüfen. Die Kognition des Rechtsöffnungsgerichtes ist in Bezug auf die inhaltliche Prüfung des Titels darauf beschränkt, ob der Rechtsöffnungstitel nichtig ist (Staehelin, a.a.O., N. 128 zu Art. 80 SchKG). Die Nichtigkeit eines staatlichen Aktes ist nicht leichthin anzunehmen. In der Regel ist eine fehlerhafte Verfügung lediglich anfechtbar, d.h. sie ist grundsätzlich wirk- sam, kann jedoch innert einer bestimmten Frist in einem förmlichen Verfahren von den Betroffenen angefochten und auf Anfechtung hin von der zuständigen Behörde aufge- hoben oder geändert werden. Nichtigkeit, d.h. absolute Unwirksamkeit einer Verfügung wird nur angenommen, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicher- heit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (BGE 147 IV 93 E. 1.4.4, 139 II 243 E. 11.2, 138 III 49 E. 4.4.3, 132 II 21 E. 3.1; Bundesgerichtsurteil 5D_195/2021 vom 28. Februar 2022 E. 2.2). 2.3 Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Vorbringen nicht durchzudringen. Denn schwerwiegende Zuständigkeitsfehler, die allenfalls eine absolute Nichtigkeit begründen könnten, sind vorliegend nicht ersichtlich. Aufgrund des Dispositivs mit dem Wortlaut «[…] verfügt die Gemeinde Y _________ wie folgt […]» kann ohne Weiteres davon aus- gegangen werden, dass der Gesamtgemeinderat darüber befunden hat, auch wenn der entsprechende Gemeinderatsbeschluss in der Verfügung nicht erwähnt und auch im Be- treibungsverfahren nicht beigelegt wurde. Rechtsöffnungstitel bildet einzig die rechts- kräftige Verfügung. Es ist nicht vorgesehen, dass die Grundlagen der Verfügung bzw. weitere Urkunden im Rechtsöffnungsverfahren einzubringen sind. Gestützt auf Art. 97 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 5. Februar 2004 (GemG; SGS/VS 175.1) müssen amtliche Urkunden der öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen im Übrigen einzig mit den Unterschriften ihres Präsidenten und ihres Sekretärs oder ihrer bezeichneten Vertreter versehen sein. Eine Unterzeichnung des Gesamtgemeinderates ist damit gesetzlich nicht vorgesehen. Der Gemeindepräsident und die Gemeindeschreiberin waren somit befugt, die betreffende Rückerstattungsverfügung zu unterzeichnen. Art. 97 Abs. 2 GemG sieht zwar vor, dass die Urkunden die Verfügungen der zuständigen Organe er-
- 6 - wähnen müssen, auf Grund derer sie ausgefertigt wurden. Soweit demnach die Tatsa- che, dass der entsprechende Gemeinderatsbeschluss in der Verfügung nicht erwähnt wird, einen Mangel darstellen sollte, ist dieser jedoch nicht als gravierend zu bezeichnen und berechtigt einzig zur Anfechtung der Verfügung. Eine offensichtliche funktionelle oder sachliche Unzuständigkeit, die zur Nichtigkeit führt, ist in der aktenkundigen Verfü- gung deshalb gerade nicht zu erblicken. Insbesondere hat die Vorinstanz zutreffend fest- gehalten, dass die Gemeinde Y _________ für den Erlass der Rückerstattungsverfügung zuständig ist, was selbst vom Beschwerdeführer im Grundsatz nicht bestritten wurde. Eine Nichtigkeit lässt sich allein aufgrund des in der Verfügung nicht erwähnten Gemein- deratsbeschluss folglich nicht bejahen. Auch sonst bestehen keine ernsthaften Hinweise in diese Richtung. 3. 3.1 Das Gericht legt die Prozesskosten von Amtes wegen fest (Art. 104 f. ZPO). Diese umfassen sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung (Art. 95 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO), nach dem Verfahrensausgang, vorliegend dem Beschwerdeführer (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2 Die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 23. September 1996 (GebV SchKG) sieht gemäss Art. 48 in betreibungsrechtlichen Summarsachen für einen Streitwert von Fr. 10'000.00 bis zu Fr. 100'000.00 eine Spruch- gebühr von Fr. 60.00 bis Fr. 500.00 vor. Die Gerichtsgebühr ist aufgrund des Streitwer- tes, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Par- teien, ihrer finanziellen Situation sowie nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprin- zip festzusetzen (Art. 13 Abs. 1 GTar). Das Bezirksgericht hat die Gerichtskosten erstinstanzlich auf Fr. 400.00 festgesetzt, was nicht gerügt worden ist und angemessen erscheint. 3.3 Nach Art. 61 GebV SchKG kann das obere Gericht, an das eine betreibungsrechtli- che Summarsache weitergezogen wird, für seinen Entscheid eine Gebühr erheben, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt (Art. 48 GebV SchkG), d.h. vorliegend maximal Fr. 750.00. Aufgrund der vorerwähnten Kriterien und unter Berücksichtigung, dass das Dossier nicht umfangreich war, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten auf Fr. 400.00 festzulegen (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG). Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem
- 7 - Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem von ihm in entsprechender Höhe geleiste- ten Vorschuss zu verrechnen (Art. 111 ZPO). 3.4 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen und die Kosten einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine angemessene Um- triebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die anwaltlich vertretene Partei, welche obsiegt, hat damit Anspruch auf eine Par- teientschädigung, wenn sie eine solche beantragt hat (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 und 3 ZPO). 3.4.1 Das Honorar des Rechtsbeistands richtet sich in der Regel nach dem Streitwert (Art. 27 Abs. 2 und 28 Abs. 1 GTar). Das Anwaltshonorar bemisst sich sodann im ge- setzlich vorgegebenen Rahmentarif nach der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, dem Umfang, der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 und 3 GTar). Bei Streitigkeiten, die im Bereich des SchKG zu einer Entschädigung berechtigen, wird das Anwaltshonorar zwi- schen Fr. 250.00 und Fr. 3'300.00 festgesetzt (Art. 33 GTar). Die Vorinstanz hat die Entschädigung auf Fr. 300.00 bemessen, was nicht zu beanstanden ist. Diese Partei- entschädigung schuldet der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner. 3.4.2 Gestützt auf die vorerwähnten Kriterien und mit Blick auf die von den Parteien eingereichten Rechtsschriften, rechtfertigt sich für das Beschwerdeverfahren eine volle Parteientschädigung von Fr. 300.00 (inkl. Auslagen und MWST). Entsprechend dem Verfahrensausgang schuldet der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin diese Par- teientschädigung.
Das Kantonsgericht erkennt 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens, bestimmt auf Fr. 400.00, werden X _________ auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe verrechnet. 3. X _________ bezahlt der Einwohnergemeinde Y _________ eine Parteientschädi- gung von Fr. 300.00.
Sitten, 10. März 2023